Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Erbringung von Planungs-, Liefer-, Dienst- und Werkleistungen durch
BRAUCH-ENERGIE
Bruchsalerstraße 24f
76694 Forst
E-Mail: service@brauch-energie.de
– nachfolgend „Auftragnehmer“ –
gegenüber seinen Kunden
– nachfolgend „Auftraggeber“ –
1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber und BRAUCH-ENERGIE, soweit sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen:
-
Photovoltaikanlagen und Batteriespeichersysteme,
-
Elektro- und Energietechnik,
-
Zähler- und Verteilanlagen,
-
Heizungs-, Klima- und Wärmepumpentechnik,
-
Ladeinfrastruktur und Wallboxen,
-
Energiemanagementsysteme,
-
Projektierung und technische Planung,
-
Montage-, Installations- und Inbetriebnahmearbeiten,
-
Service-, Support- und Koordinationsleistungen,
-
sonstige gebäude- und energietechnische Anlagen.
1.2
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt wurde.
1.3
Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung richten sich vorrangig nach dem konkreten Angebot, der Auftragsbestätigung und etwaigen individuell getroffenen Vereinbarungen.
Individuelle Vereinbarungen haben im Falle eines Widerspruchs Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1
BRAUCH-ENERGIE erbringt je nach vereinbartem Auftrag insbesondere Planungs-, Projektierungs-, Liefer-, Montage-, Installations-, Koordinations-, Inbetriebnahme- und Serviceleistungen.
2.2
Bei als schlüsselfertig angebotenen Projekten schuldet BRAUCH-ENERGIE den im jeweiligen Angebot beschriebenen Gesamterfolg einschließlich der dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen.
Maßgeblich sind hierbei die im Angebot beschriebenen:
-
Komponenten,
-
Mengen,
-
Anlagenleistungen,
-
Montageleistungen,
-
Elektroarbeiten,
-
Zusatzleistungen,
-
Planungsleistungen und
-
sonstigen vereinbarten Arbeiten.
2.3
BRAUCH-ENERGIE ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages geeignete Fachunternehmen, Nachunternehmer, Lieferanten, Dienstleister und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
Der Einsatz eines Nachunternehmers ändert grundsätzlich nichts am Vertragsverhältnis zwischen BRAUCH-ENERGIE und dem Auftraggeber, soweit BRAUCH-ENERGIE selbst Vertragspartner für die betreffende Leistung ist.
2.4
Ist BRAUCH-ENERGIE bei einer bestimmten Leistung ausdrücklich lediglich als Vermittler oder Projektkoordinator tätig und kommt der Vertrag über die Ausführung unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und einem dritten Fachunternehmen zustande, wird dies im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag ausdrücklich kenntlich gemacht.
2.5
Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Angebots sind, sind nicht vom vereinbarten Festpreis umfasst.
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1
Angebote von BRAUCH-ENERGIE sind, soweit dort nichts Abweichendes angegeben ist, 14 Kalendertage ab Ausstellungsdatum gültig.
3.2
Nach Ablauf der Angebotsfrist ist BRAUCH-ENERGIE nicht mehr an die angegebenen Preise, Lieferzeiten oder sonstigen Angebotsbedingungen gebunden.
3.3
Grundlage des Vertrages sind insbesondere:
-
das konkrete Angebot,
-
gegebenenfalls darin enthaltene Leistungsbeschreibungen,
-
individuell vereinbarte Ergänzungen und Änderungen,
-
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.4
Technische Darstellungen, Visualisierungen, Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Belegungspläne beruhen auf den zum Zeitpunkt der Planung vorliegenden Informationen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1
Die Zahlungsbedingungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot.
Bei Photovoltaikprojekten kann insbesondere folgende Zahlungsstaffel vereinbart werden:
0 % Anzahlung bei Auftragserteilung
70 % nach Abschluss der vereinbarten Dachmontage
30 % nach Abschluss der vereinbarten Elektromontage bzw. Inbetriebnahme
Maßgeblich bleibt die im jeweiligen Angebot konkret vereinbarte Zahlungsregelung.
4.2
Abschlags- und Teilzahlungen werden nach Erreichen des jeweils vereinbarten Leistungsstandes und Rechnungsstellung fällig.
4.3
Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar.
4.4
Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Minderungs- und Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
4.5
Die Fälligkeit einer ordnungsgemäß erbrachten Leistung ist grundsätzlich unabhängig von:
-
Förderentscheidungen,
-
Förderauszahlungen,
-
Bearbeitungszeiten des Netzbetreibers,
-
einem durch Dritte vorzunehmenden Zählerwechsel oder
-
sonstigen Leistungen Dritter,
soweit die jeweilige Zahlung nicht ausdrücklich an eines dieser Ereignisse geknüpft wurde.
4.6
Soweit die gesetzlichen Vorschriften für den jeweiligen Vertrag besondere Anforderungen oder Beschränkungen hinsichtlich Abschlagszahlungen vorsehen, gehen diese gesetzlichen Bestimmungen vor.
5. Zusatzleistungen und Rapportabrechnung
5.1
Der vereinbarte Festpreis umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen.
Zusätzliche Leistungen werden gesondert vergütet.
5.2
Eine Abrechnung auf Rapportbasis kommt insbesondere in Betracht, wenn:
-
zusätzliche Arbeiten an Bestandsanlagen erforderlich werden,
-
bei Angebotserstellung nicht erkennbare technische Gegebenheiten festgestellt werden,
-
der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen wünscht,
-
zusätzliche Fehlersuchen erforderlich werden, deren Ursache nicht in einer von BRAUCH-ENERGIE zu vertretenden mangelhaften Leistung liegt,
-
zusätzliche Arbeiten aufgrund nachträglicher oder nicht vorhersehbarer Anforderungen von Netzbetreibern, Messstellenbetreibern oder Behörden erforderlich werden.
5.3
Rapportleistungen werden nach tatsächlich entstandenem Aufwand abgerechnet.
Hierzu können insbesondere gehören:
-
Arbeitszeit,
-
Material,
-
zusätzliche An- und Abfahrten,
-
Beschaffungsaufwand,
-
erforderliche Spezialgeräte,
-
sonstige unmittelbar mit der Zusatzleistung verbundene Aufwendungen.
5.4
Die Abrechnung erfolgt anhand der im Angebot oder einer gesonderten Preisübersicht vereinbarten Verrechnungssätze.
5.5
Rapportarbeiten werden durch entsprechende Arbeits-, Material- oder Leistungsnachweise dokumentiert.
5.6
Soweit Umfang und Kosten einer zusätzlichen Leistung im Voraus bestimmbar sind, wird BRAUCH-ENERGIE den Auftraggeber grundsätzlich vor Durchführung über den zusätzlichen Aufwand informieren.
Ist der genaue Umfang vor Beginn der Arbeiten technisch nicht sicher bestimmbar, kann eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vereinbart werden.
6. Bestandsanlagen und Zählerschrankarbeiten
6.1
Bei Arbeiten an bestehenden Elektroinstallationen, Zählerschränken, Hauptverteilungen oder Unterverteilungen kann sich der tatsächliche Zustand bestimmter Anlagenteile erst nach Öffnung, Demontage oder messtechnischer Prüfung zuverlässig feststellen lassen.
6.2
Soweit der Austausch eines Zählerschranks ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist, wird dieser entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang ausgeführt.
Die Ausführung erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Arbeiten geltenden technischen Anforderungen, insbesondere unter Berücksichtigung:
-
der einschlägigen VDE-Bestimmungen,
-
der technischen Anschlussbedingungen (TAB),
-
der Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers bzw. Messstellenbetreibers.
6.3
Die für den angebotenen Leistungsumfang erforderliche Verdrahtung sowie die vereinbarten Schutz-, Schalt- und Betriebsmittel werden entsprechend dem Angebot erneuert bzw. ergänzt.
6.4
Treten bei Öffnung, Demontage oder Prüfung zusätzliche Mängel oder Anforderungen zutage, die bei Angebotserstellung trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren, sind die hieraus resultierenden Arbeiten nicht automatisch Bestandteil des vereinbarten Festpreises.
Hierzu können insbesondere gehören:
-
zusätzliche Verdrahtungen,
-
beschädigte oder unzulässige Bestandsleitungen,
-
zusätzliche Schutz- und Schaltgeräte,
-
Anpassungen von Unterverteilungen,
-
Anpassungen des Potentialausgleichs,
-
erforderliche Arbeiten an der Erdungsanlage,
-
zusätzliche Überspannungsschutzmaßnahmen,
-
Anforderungen des Netz- oder Messstellenbetreibers,
-
technische Mängel der bestehenden Elektroinstallation.
6.5
Erforderliche Zusatzarbeiten werden, soweit möglich, vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt und können auf Grundlage eines Nachtrags oder auf Rapportbasis abgerechnet werden.
7. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers
7.1
Der vereinbarte Preis basiert auf dem bei Vertragsschluss festgelegten Leistungsumfang.
7.2
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen, prüft BRAUCH-ENERGIE deren technische und organisatorische Umsetzbarkeit.
7.3
Änderungswünsche können insbesondere betreffen:
-
Modulanzahl oder Modulbelegung,
-
Montageorte,
-
Leitungswege,
-
Wechselrichter,
-
Batteriespeicher,
-
Wallboxen,
-
Zähler- und Elektroanlagen,
-
Heizungsanschlüsse,
-
Energiemanagementsysteme,
-
Netzwerk- und Kommunikationstechnik,
-
Ausstattungsvarianten,
-
zusätzliche Verbraucher oder Komponenten.
7.4
Hierdurch entstehender Mehraufwand ist nicht im ursprünglichen Vertragspreis enthalten.
Die Abrechnung erfolgt entweder aufgrund eines gesonderten Nachtragsangebots oder nach entsprechender Vereinbarung auf Rapportbasis.
7.5
Zusätzlich vergütet werden können insbesondere:
-
zusätzliche Arbeitszeiten,
-
zusätzliche Materialien,
-
erneute An- und Abfahrten,
-
Beschaffungsaufwendungen,
-
bereits erbrachte Leistungen, die geändert oder zurückgebaut werden müssen,
-
bereits beschaffte oder nicht mehr anderweitig verwendbare Komponenten.
7.6
Nachträgliche Änderungswünsche können zu einer angemessenen Verschiebung vereinbarter oder angekündigter Ausführungstermine führen.
8. Dachmontage und Modulbelegung
8.1
Belegungspläne und Visualisierungen basieren auf den bei Planung verfügbaren Informationen.
Die endgültige Montageposition kann von der Planungsdarstellung abweichen, wenn dies aufgrund der tatsächlichen baulichen oder technischen Gegebenheiten erforderlich ist.
8.2
Dies gilt insbesondere bei Abweichungen aufgrund von:
-
Sparrenlage,
-
Dachgeometrie,
-
Dachaufbauten,
-
Dachfenstern,
-
Kaminen,
-
erforderlichen Sicherheits- und Randabständen,
-
statischen oder konstruktiven Vorgaben,
-
nicht sichtbaren Hindernissen,
-
Montage- und Herstellervorgaben.
8.3
BRAUCH-ENERGIE wird unter Berücksichtigung der technischen und baulichen Voraussetzungen eine fachgerechte Belegung und grundsätzlich die maximal sinnvoll realisierbare Modulanzahl anstreben.
8.4
Eine technisch erforderliche Abweichung vom ursprünglichen Belegungsplan stellt für sich allein keinen Mangel dar.
Führt die erforderliche Änderung zu einer wesentlichen Abweichung von der vereinbarten Anlagenleistung oder dem vereinbarten Leistungsumfang, wird BRAUCH-ENERGIE das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abstimmen.
9. Zustand des Daches und bauseitige Ersatzziegel
9.1
BRAUCH-ENERGIE haftet nicht für bereits vor Beginn der Arbeiten bestehende Mängel oder Vorschäden der Dachkonstruktion oder Dacheindeckung, soweit diese nicht von BRAUCH-ENERGIE verursacht wurden.
9.2
Bei den Arbeiten festgestellte, zuvor nicht erkennbare Mängel oder ungeeignete Untergründe können zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
9.3
Eventuell erforderliche Ersatzziegel sind durch den Auftraggeber passend zur vorhandenen Dacheindeckung bereitzustellen, sofern deren Lieferung nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist.
10. Heizungs-, Wärmepumpen- und Klima-Vorbereitungen
10.1
Soweit vereinbart, führt BRAUCH-ENERGIE elektrotechnische Vorbereitungen für zukünftige Heizungs-, Wärmepumpen- oder Klimaanlagen entsprechend den zum Planungszeitpunkt bekannten technischen Anforderungen durch.
10.2
Hierzu können insbesondere gehören:
-
elektrische Anschlüsse,
-
Absicherungen,
-
Leitungsführungen,
-
Vorbereitungen innerhalb der Haupt- oder Unterverteilung.
10.3
Ändert sich später das vorgesehene Gerät oder ergeben sich nach Durchführung der Vorbereitungsarbeiten andere Herstelleranforderungen, technische Anforderungen oder gesetzliche Vorgaben, sind dadurch erforderliche zusätzliche Arbeiten nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs.
Diese können gesondert angeboten oder auf Rapportbasis abgerechnet werden.
11. Technische Ausführung, Prüfung und Dokumentation
11.1
Die Ausführung erfolgt nach den zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Regeln der Technik.
11.2
Soweit erforderlich, werden nach Abschluss der Elektroarbeiten die für den geschuldeten Leistungsumfang vorgeschriebenen Messungen und Prüfungen durchgeführt.
11.3
Die gesetzlich bzw. technisch erforderlichen Dokumentationen des von BRAUCH-ENERGIE geschuldeten Leistungsumfangs werden entsprechend bereitgestellt.
12. Internetverbindung und technische Kommunikation
12.1
Der Auftraggeber stellt am Anlagenstandort eine ausreichend stabile Internet- bzw. WLAN-Verbindung unentgeltlich zur Verfügung, soweit diese zur Einrichtung oder Nutzung der Anlage erforderlich ist.
Dies gilt insbesondere für:
-
Herstellerportale,
-
Apps,
-
Fernüberwachung,
-
Energiemanagement,
-
Software- und Firmwareupdates,
-
Fernwartungs- und Optimierungsfunktionen.
12.2
BRAUCH-ENERGIE ist nicht verantwortlich für Funktionsbeeinträchtigungen internetbasierter Funktionen, die insbesondere verursacht werden durch:
-
unzureichende WLAN-Abdeckung,
-
Ausfall des Internetanschlusses,
-
Änderungen am Netzwerk des Auftraggebers,
-
Störungen von Herstellerportalen oder Cloud-Diensten,
-
sonstige außerhalb des Verantwortungsbereiches von BRAUCH-ENERGIE liegende Kommunikationsstörungen.
-
13. Netzbetreiber, Anlagenanmeldung und Zählerwechsel
13.1
Soweit im Angebot enthalten, übernimmt BRAUCH-ENERGIE die erforderliche Anmeldung der Photovoltaikanlage beim zuständigen Netzbetreiber sowie die Beantragung eines erforderlichen Zählerwechsels.
13.2
Bearbeitungszeiten, Freigaben, Rückfragen, Terminvergaben und Zählerwechsel durch Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs von BRAUCH-ENERGIE.
13.3
Verzögerungen durch Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Behörden oder sonstige zuständige Stellen sind BRAUCH-ENERGIE nicht zuzurechnen, soweit BRAUCH-ENERGIE diese nicht schuldhaft verursacht hat.
14. Nachträgliche Anforderungen von Netzbetreibern und Behörden
14.1
Werden nach Vertragsschluss zusätzliche technische Maßnahmen durch einen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, eine Behörde oder eine sonstige zuständige Stelle verlangt, die bei Vertragsschluss nicht bekannt und für BRAUCH-ENERGIE nicht vorhersehbar waren, gehören diese nicht automatisch zum ursprünglichen Festpreis.
14.2
BRAUCH-ENERGIE informiert den Auftraggeber über die zusätzlich erforderlichen Arbeiten.
14.3
Die Abrechnung erfolgt nach entsprechender Vereinbarung über einen Nachtrag oder auf Rapportbasis.
15. Tarife und Messkonzepte
15.1
Ist am Anlagenstandort ein besonderer Tarif oder ein besonderes Messkonzept vorhanden, insbesondere:
-
HT-/NT-Tarif,
-
Wärmepumpentarif,
-
Nachttarif,
-
separater Heizstromtarif,
richtet sich dessen Fortführung nach den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers, Messstellenbetreibers und Energieversorgers.
15.2
BRAUCH-ENERGIE übernimmt keine Garantie dafür, dass ein bestehendes Tarif-, Mess- oder Zählerkonzept nach Errichtung oder Änderung einer Anlage unverändert fortgeführt werden kann.
16. Austausch und Verfügbarkeit von Komponenten
16.1
Sollten ausdrücklich angebotene Komponenten zum vorgesehenen Beschaffungs- oder Lieferzeitpunkt nicht verfügbar sein oder nicht innerhalb eines für die Projektdurchführung angemessenen Zeitraums beschafft werden können, wird BRAUCH-ENERGIE den Auftraggeber hierüber informieren.
16.2
BRAUCH-ENERGIE kann technisch gleichwertige oder höherwertige Ersatzkomponenten einsetzen, sofern:
-
die wesentlichen technischen Eigenschaften und die Eignung für das Gesamtsystem gewahrt bleiben,
-
die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist und
-
dem Auftraggeber dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
16.3
Wesentliche Änderungen der vereinbarten Beschaffenheit werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
17. Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
17.1
Prognosen über:
-
Stromerträge,
-
Eigenverbrauch,
-
Autarkiegrad,
-
Stromkostenersparnis,
-
Amortisationsdauer,
-
wirtschaftlichen Ertrag
stellen Berechnungen auf Grundlage bestimmter Annahmen dar und sind keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
17.2
Tatsächliche Ergebnisse können insbesondere durch folgende Faktoren beeinflusst werden:
-
Wetter und Sonneneinstrahlung,
-
Verschattung,
-
tatsächliches Verbrauchsverhalten,
-
Strompreisentwicklung,
-
Netzentgelte,
-
steuerliche oder gesetzliche Änderungen,
-
technische Anlagenverfügbarkeit,
-
Veränderungen des Gebäudes oder der Nutzung.
18. Förderungen
18.1
Angaben zu Förderprogrammen werden nach bestem Wissen auf Grundlage der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen gemacht.
18.2
Die Entscheidung über Förderfähigkeit und Bewilligung obliegt ausschließlich der jeweils zuständigen Förderstelle. Brauch-Energie haftet nicht, sollte eine Förderung zwischen der Beauftragung und der Fertigstellung erloschen oder ausgeschöpft sein.
19. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
19.1
Der Auftraggeber stellt alle zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung.
19.2
Der Auftraggeber sorgt insbesondere dafür, dass erforderliche Bereiche zugänglich sind, darunter:
-
Dachflächen,
-
Keller,
-
Technikräume,
-
Zählerschränke,
-
Haupt- und Unterverteilungen,
-
Hausanschlüsse,
-
Leitungswege,
-
Montageflächen.
19.3
Der Auftraggeber informiert BRAUCH-ENERGIE über ihm bekannte Mängel, Besonderheiten oder Risiken bestehender Anlagen oder Gebäudeteile, soweit diese für die Arbeiten relevant sein können.
19.4
Der Auftraggeber stellt erforderliche Strom-, Wasser- und Internetanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung, soweit diese für die Arbeiten erforderlich sind.
19.5
Verzögerungen, die der Auftraggeber durch fehlende oder verspätete Mitwirkung verursacht, können zu einer entsprechenden Verschiebung von Terminen führen.
19.6
Zusätzliche Aufwendungen, insbesondere erneute Anfahrten, Wartezeiten oder zusätzliche Montagetermine, können bei entsprechender Verantwortlichkeit des Auftraggebers nach vorheriger Information gesondert berechnet werden.
20. Leistungsfristen und Termine
20.1
Leistungs- und Ausführungsfristen beginnen grundsätzlich erst, wenn sämtliche zur Durchführung erforderlichen:
-
Unterlagen,
-
Informationen,
-
Freigaben,
-
Genehmigungen und
-
vereinbarten Mitwirkungshandlungen
vorliegen.
20.2
Verbindliche Fixtermine bestehen nur, wenn diese ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
20.3
Von BRAUCH-ENERGIE nicht zu vertretende Ereignisse können zu einer angemessenen Verschiebung von Liefer- und Ausführungsterminen führen.
Hierzu können insbesondere gehören:
-
höhere Gewalt,
-
außergewöhnliche Lieferengpässe,
-
behördliche Maßnahmen,
-
Streiks,
-
Verzögerungen durch Netz- oder Messstellenbetreiber,
-
unvorhersehbare technische Gegebenheiten,
-
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, sofern diese eine sichere Ausführung von Dach- oder Außenarbeiten verhindern.
20.4
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers im Falle eines von BRAUCH-ENERGIE zu vertretenden Verzugs bleiben unberührt.
21. Abnahme
21.1
Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme unterliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung abzunehmen.
21.2
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
21.3
BRAUCH-ENERGIE kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt.
Gegenüber Verbrauchern erfolgt insbesondere der gesetzlich erforderliche Hinweis auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform.
21.4
Festgestellte Mängel können in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
21.5
Teilabnahmen können vereinbart werden, soweit technisch und rechtlich selbstständig abnahmefähige Teilleistungen vorliegen.
22. Gesetzliche Mängelrechte
22.1
Für die von BRAUCH-ENERGIE geschuldeten Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.
22.2
Bei einem von BRAUCH-ENERGIE zu vertretenden Mangel ist BRAUCH-ENERGIE grundsätzlich zunächst Gelegenheit zur gesetzlichen Nacherfüllung zu geben.
22.3
Keine Mängelansprüche bestehen, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung nachweislich auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht von BRAUCH-ENERGIE zu vertreten sind, insbesondere:
-
unsachgemäße Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,
-
entgegen Herstellerangaben vorgenommene Eingriffe,
-
externe Netz- oder Kommunikationsstörungen,
-
Beschädigungen nach Übergabe,
-
normale Abnutzung oder Verschleiß,
-
ungeeignete oder nachträglich veränderte bauseitige Voraussetzungen,
soweit der jeweilige Umstand für den geltend gemachten Mangel ursächlich ist.
23. Herstellergarantien
23.1
Von den gesetzlichen Mängelrechten zu unterscheiden sind freiwillige Garantien der Hersteller von:
-
Photovoltaikmodulen,
-
Wechselrichtern,
-
Batteriespeichern,
-
Wallboxen,
-
Wärmepumpen,
-
Klimaanlagen und
-
sonstigen Komponenten.
23.2
Umfang, Dauer, Voraussetzungen und Garantiegeber bestimmen sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
23.3
Soweit verfügbar, stellt BRAUCH-ENERGIE dem Auftraggeber die relevanten Garantieinformationen bzw. Produkt- und Anlagendaten zur Verfügung.
23.4
Ist der Hersteller Garantiegeber, sind Garantieansprüche nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers gegenüber dem dort bezeichneten Garantiegeber geltend zu machen.
BRAUCH-ENERGIE kann den Auftraggeber im Rahmen seiner Serviceleistungen hierbei unterstützen.
23.5
Die freiwillige Herstellergarantie besteht unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten des Auftraggebers gegenüber seinem jeweiligen Vertragspartner und schränkt diese nicht ein.
24. Freiwilliges Serviceversprechen von BRAUCH-ENERGIE
24.1
Soweit technisch möglich, überprüft BRAUCH-ENERGIE als freiwillige Serviceleistung einmal jährlich die über die vorhandenen Fernüberwachungssysteme zugänglichen Systemeinstellungen der Anlage.
24.2
Bei Bedarf können die zugänglichen Einstellungen unter Berücksichtigung des bekannten Verbrauchsverhaltens optimiert werden.
Ziel ist ein möglichst effizienter Betrieb und eine möglichst hohe Eigenverbrauchsquote.
24.3
Ein bestimmter Eigenverbrauch, Autarkiegrad, wirtschaftlicher Ertrag oder eine bestimmte Stromkostenersparnis wird hierdurch nicht garantiert.
24.4
Voraussetzung ist insbesondere:
-
eine funktionierende Internetverbindung,
-
eine erreichbare Anlage,
-
ein weiterhin verfügbares Herstellerportal,
-
eine entsprechende technische Zugriffsmöglichkeit.
24.5
Das Serviceversprechen stellt keine Wartungs-, Garantie- oder Gewährleistungsverlängerung dar.
25. Eigentumsvorbehalt
25.1
Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der für sie geschuldeten Vergütung Eigentum von BRAUCH-ENERGIE, soweit dies rechtlich zulässig ist.
25.2
Gegenüber Unternehmern kann der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vereinbart werden.
25.3
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln.
26. Kündigung
26.1
Die gesetzlichen Kündigungsrechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.
26.2
Soweit ein Werkvertrag vorliegt, kann der Auftraggeber den Vertrag gemäß § 648 BGB bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen.
26.3
BRAUCH-ENERGIE behält in diesem Fall den gesetzlichen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen sowie der gesetzlich vorgesehenen weiteren Anrechnungen.
26.4
Nach der gesetzlichen Vermutungsregel des § 648 BGB stehen dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu.
Den Parteien bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Anspruchs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften möglich.
26.5
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
27. Haftung
27.1
BRAUCH-ENERGIE haftet uneingeschränkt:
-
bei Vorsatz,
-
bei grober Fahrlässigkeit,
-
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
-
soweit eine gesetzlich zwingende Haftung besteht.
27.2
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
27.3
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
27.4
Soweit BRAUCH-ENERGIE zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen Nachunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzt, richtet sich die Verantwortlichkeit von BRAUCH-ENERGIE nach den gesetzlichen Vorschriften.
27.5
BRAUCH-ENERGIE haftet nicht für Umstände, die außerhalb des eigenen Verantwortungsbereiches liegen, insbesondere für:
-
ausschließlich durch Netz- oder Messstellenbetreiber verursachte Verzögerungen,
-
Ausfälle fremder Internet- oder Cloud-Dienste,
-
nicht von BRAUCH-ENERGIE verursachte Mängel der vorhandenen Gebäudesubstanz,
-
nicht vorhersehbare technische Einschränkungen vorhandener Bestandsanlagen,
-
Entscheidungen von Förderstellen,
-
Abweichungen von Ertrags- oder Wirtschaftlichkeitsprognosen, sofern keine bestimmte Beschaffenheit oder Leistung ausdrücklich garantiert wurde.
Gesetzlich zwingende Haftungsansprüche bleiben unberührt.
28. Datenschutz und projektbezogene Datenübermittlung
28.1
BRAUCH-ENERGIE verarbeitet personenbezogene Daten nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
28.2
Soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, können projektbezogene Daten insbesondere an folgende Stellen übermittelt werden:
-
ausführende Fachunternehmen,
-
Nachunternehmer,
-
Lieferanten,
-
Netzbetreiber,
-
Messstellenbetreiber,
-
Hersteller,
-
Behörden,
-
Förderstellen,
soweit hierfür eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht.
28.3
Ergänzend gelten die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise von BRAUCH-ENERGIE.
29. Verbraucherstreitbeilegung
BRAUCH-ENERGIE ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
30. Schlussbestimmungen
30.1
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften entgegenstehen.
30.2
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann der Geschäftssitz von BRAUCH-ENERGIE als Gerichtsstand vereinbart werden.
30.3
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
30.4
Vertragssprache ist Deutsch.
30.5
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages können in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen und gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.
Stand: April 2026

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